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Das Präsidium des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck, 07.12.2004

- 320 I a –

B e s c h l u s s

Die Richtergeschäftsverteilung für das Jahr 2005 wird beim Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck wie folgt geregelt:

A. Geschäftsverteilung

I. Direktor des Amtsgerichts Konitz:

  • Zivilsachen (C-Sachen) und Mahnsachen (B-Sachen) mit den Endnummern 0, 5, 16, 36.../19, 39.../13, 33...;
  • M-Sachen (Haftanordnungen, Entscheidungen nach § 758 ZPO etc.)
  • Rechtshilfe und andere AR-Sachen in Zivilsachen;
  • Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Konkurssachen;
  • I bis VI- Sachen;
  • Verwaltungssachen, soweit sie nicht RiAG Pöhlmann übertragen sind;
  • die durch das Gesetz über gemeindliche Schiedsämter dem Amtsgericht zugewiesenen richterlichen Aufgaben.

II. Richter am Amtsgericht Pöhlmann:

  • Verwaltungssachen, soweit ihm diese vom Direktor des Amtsgerichts übertragen werden;
  • Führungsaufsicht, soweit sie ihm vom Präsidenten des Landgerichts Verden übertragen wird;
  • Jugendschöffensachen einschl. der Entscheidungen nach §§ 54 und 56 GVG;
  • Schöffengerichtssachen einschl. der Entscheidungen nach §§ 54 und 56 GVG;
  • Jugendrichtersachen (Ds-, Cs-, Bs) nebst Vollstreckung aus den vorgenannten Sachen (VRJs);
  • Ermittlungsverfahren (Gs-Sachen) gegen Jugendliche und Heranwachsende;
  • Vorsitzender des Ausschusses zur Auswahl der Schöffen, Jugendschöffen und die Erledigung der damit zusammenhängenden Aufgaben: Auslosung der Reihenfolge nach § 45 GVG, Entscheidungen nach §§ 52, 53 GVG;
  • Bearbeitung der übertragenen und nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung (BRs) gemäß § 462 a StPO, soweit es sich um Jugendschöffensachen, Erwachsenenschöffensachen, Jugendrichtersachen und in erster Instanz von einem Landgericht entschiedene Sachen handelt einschl. der entsprechenden Bewährungsaufsichten;
  • Rechtshilfe und andere AR-Sachen in Jugend- und Jugendschutzsachen;
  • Bußgeldsachen;
  • Strafrichtersachen (Ds, Cs und Bs), die in erster Instanz von einem anderen Richter des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck entschieden worden sind, wenn diese vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und gem. § 354 StPO an eine andere Abteilung des hiesigen Gerichts zurückverwiesen worden sind;
  • Jugendvollstreckungssachen (VRJs), soweit diese auf Entscheidungen des Jugendschöffengerichts oder eines Landgerichts beruhen;
  • Grundbuchsachen;
  • Landwirtschaftssachen;
  • Entscheidungen über die Befangenheit von Richterinnen und Richtern in ZPO- und FGG-Sachen soweit es sich nicht um Sachen handelt, für die Richter am Amtsgericht Pöhlmann nach vorstehender Regelung selbst zuständig ist;
  • Entscheidungen nach § 98 OWiG.

III. Richter am Amtsgericht Schneider

  • Zivilsachen (C-Sachen) und Mahnsachen (B-Sachen) mit den Endnummern 1, 2 , 03, 23, 43, 63 und 83;
  • Beweissicherungssachen (H-Sachen);
  • XIV-Sachen (außer Abschiebungssachen) aus den Gemeinden Lilienthal, Worpswede, Grasberg, Schwanewede und Hambergen einschl. der Rechtshilfe darin;
  • XVII-Sachen aus den vorgenannten Gemeinden einschl. der Rechtshilfe darin;
  • Bußgeldsachen (OWi), die in erster Instanz von einem anderen Richter oder einer anderen Richterin des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck entschieden worden sind, wenn diese vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und gemäß § 354 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 6 OWiG an eine andere Abteilung des hiesigen Amtsgerichts zurückverwiesen worden sind;
  • Befangenheitsentscheidungen in Strafsachen, Bußgeldsachen, Lw-Sachen sowie Grundbuchsachen.

IV. Richterin am Amtsgericht Tittel:

  • Zivilsachen (C-Sachen) und Mahnsachen (B-Sachen) mit den Endnummern 4 und 7;
  • Abschiebungshaftsachen (XIV).

V. Richterin am Amtsgericht Ziemer:

  • Zivilsachen (C-Sachen) und Mahnsachen (B-Sachen) mit den Endnummern 8 und 06, 26, 46, 66, 86 sowie 09, 29, 49, 69, 89;
  • Adoptionssachen (XVI).

VI. Richterin am Amtsgericht Bührer:

  • Familiensachen (F-Sachen) und Verfahren nach §1631 b BGB für Beteiligte mit den Anfangsbuchstaben A, C – E, I, J, O bis Z einschl. der Rechtshilfe und der VII-, VIII und X-Sachen mit diesen Buchstaben

VII. Richterin am Amtsgericht Wollstadt:

  • Familiensachen (F-Sachen) sowie Entscheidungen nach § 1631 b BGB für Beteiligte mit den Anfangsbuchstaben B und F bis H einschl. der Rechtshilfe und der VII-, VIII und X-Sachen zu diesen Buchstaben.

VIII. Richterin am Amtsgericht von Hahn:

  • Familiensachen (F-Sachen) und Entscheidungen nach § 1631 b BGB für Beteiligte mit den Anfangsbuchstaben K bis N einschl. der Rechtshilfe darin und der VII-, VIII und X-Sachen zu diesen Buchstaben.

IX. Richterin am Amtsgericht Paulmann:

  • Strafrichtersachen (Ds-, Bs- und Cs) einschließlich der Rechtshilfe darin;
  • Bearbeitung der übertragenen und nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung gem. § 462 a StPO, einschließlich der entsprechenden Bewährungsaufsicht soweit die Bewährung auf einem Strafrichterurteil beruht;
  • Ermittlungsverfahren ( Gs-Sachen ) gegen Erwachsene
  • an eine andere Abteilung des hiesigen Gerichts zurückverwiesene Jugendschöffensachen, Schöffensachen;
  • zweite Richterin im erweiterten Schöffen- und Jugendschöffengericht;
  • Rechtshilfe in Strafsachen;
  • IV-Sachen (außer Abschiebungssachen aus den Gemeinden Osterholz-Scharmbeck und Ritterhude;
  • XVII-Sachen aus den Gemeinden Osterholz-Scharmbeck und Ritterhude.

B. Zuordnungsregelungen

1. Für die Zivilsachen gilt Folgendes:

Werden aus demselben Rechtsverhältnis mehrere Sachen anhängig, so ist für alle Sachen der Richter zuständig, dessen Zuständigkeit für die erste anhängig gewordene und noch in I. Instanz beim Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck anhängige Sache begründet ist; dies gilt gleichfalls für Klage aus § 34 ZPO. Dasselbe gilt für Sachen mit gleich gelagertem Sachverhalt und denselben Klägern oder Beklagten (sogenannten Parallelsachen) sowie für Sachen, die nur einheitlich in einer bereits anhängigen oder anhängig gewesenen Sache entschieden werden können. Sind diese Sachen mehreren Richtern zugeteilt worden oder sind sie bei Inkrafttreten dieser Geschäftsverteilung bei mehreren Richtern anhängig, so sind sie durch Abgabe bei einem Richter zu vereinigen. Dabei ist die später eingegangene Sache an den Richter abzugeben, der die früher eingegangene Sache bearbeitet. Bei gleichzeitig eingegangenen Sachen gilt diejenige Sache, die als erste einem Richter zugeteilt worden ist, als zuerst eingegangen.

Die Eingangs- und Verteilungsstelle nimmt die Zuteilung der Sachen an die Richter vor. Sie sammelt alle bis 12.00 Uhr bei ihr eingegangenen Neueingänge und ordnet sie nach der Reihenfolge des Alphabets. Für die alphabetische Reihenfolge ist der Familienname des jeweils an erster Stelle stehenden Beklagten (Antragsgegners) maßgebend. Bei gleichem Familiennamen von Beklagten (Antragsgegnern) ist der Anfangsbuchstabe des Vornamens in der alphabetischen Reihenfolge und bei gleichem Vornamen der Name bzw. Vorname des etwa weiteren an nächster Stelle aufgeführten Beklagten (Antragsgegners) maßgebend. Sind keine weiteren Beklagten vorhanden, so wird der Name bzw. Vorname des Klägers nach obigen Grundsätzen herangezogen. In der so nach dem Alphabet gefundenen Reihenfolge werden die Neueingänge mit den fortlaufenden Kennziffern (Aktenzeichen) versehen. Einstweiligen Verfügungen wird abweichend von vorstehende Verfahren sogleich nach ihrem Eingang das nächste freie Aktenzeichen zugeteilt.

Soweit die Dienstgeschäfte nach Anfangsbuchstaben verteilt sind, ist maßgebend die Klage- und Antragsschrift und zwar bestimmt die Zuständigkeit:

a) Bei natürlichen Personen der Eigenname, wobei ehemalige Adelsprädikate oder ähnliche Namensbestandteile wie: von, Freiherr, Baron und dergleichen unberücksichtigt bleiben. Haben Ausländer mehrere Eigennamen, so ist der erste maßgebend.

b) Bei Firmen von Einzelkaufleuten ist der Firmenname maßgebend. Ist zugleich auch der abweichende Familienname des Firmeninhabers angegeben, ist dessen Name maßgebend.

c) Bei Firmen, soweit es sich nicht um Einzelfirmen handelt, wie Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Stiftungen oder andere juristische Personen, auch solche des öffentlichen Rechts, ist der erste in Namensbezeichnung vorkommende Personenname maßgebend, wenn kein Personenname in der Bezeichnung vorkommt, das zur Bezeichnung gehörende erste Hauptwort. Als Hauptwort gilt auch ein aus Anfangsbuchstaben gebildetes Wort, z. B. HAPAG. Ortsnamen gelten nicht als Hauptwörter.

d) Beim Fiskus ist der kennzeichnende Namensbestandteil des betreffenden Landes maßgebend, bei Gemeinden, Kommunalverbänden und Kirchenverbänden die örtliche Bezeichnung.

e) Bei Erbengemeinschaft, Nachlassverwaltungen oder Testamentsvollstreckungen ist der Name des Erblassers maßgebend.

f) Bei mehreren Personen ist der Name oder die Bezeichnung des nach dem Alphabet ersten Nachnamens maßgebend.

Umlaute wie ä, ö und ü sind wie ae, oe und ue zu behandeln.

2. Die Einzelrichter- (Straf-)sachen sind entsprechend der Anklage- (Antrags-)schrift der Staatsanwaltschaft einzutragen und zu behandeln.

3. Soweit sich in Familiensachen (F-Sachen) die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben richtet, ist, wenn Ehegatten/Lebenspartner(in) oder geschiedene Ehegatten/Lebenspartner(in) am Verfahren beteiligt sind, der Anfangsbuchstabe ihres Namens maßgebend. Führen sie verschiedene Namen, ist der erste Buchstabe des Namens maßgebend, den beide Ehegatten/Lebenspartner(in) oder geschiedene Ehegatten/Lebenspartner(in) gemeinsam führen oder geführt haben. Haben sie keinen gemeinsamen Namen (geführt), ist der Name des/der Antragsgegners/Antragsgegnerin maßgebend. Sind nicht beide Ehegatten/Lebenspartner(in) oder beide geschiedene Ehegatten/Lebenspartner(in) am Verfahren beteiligt, ist der Anfangsbuchstabe des ersten in der Antragsschrift genannten Antragsgegners oder Beklagten maßgebend.

Werden zwischen denselben Beteiligten mehrere Sachen anhängig, so ist für alle Sachen der Richter oder die Richterin zuständig, deren oder dessen Zuständigkeit für die erste anhängig gewordene und noch in erster Instanz beim Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck anhängige Sache begründet ist.

C) Es werden vertreten:

1. Direktor des Amtsgerichts Konitz:

Außer in der Dienstaufsicht, die sich nach dem Gesetz richtet (§ 21 h GVG) und in den Verwaltungssachen, in denen er durch den Richter am Amtsgericht Pöhlmann vertreten wird, wird er in den übrigen Sachen vertreten durch:

  • 1. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Ziemer
  • 2. Vertreter Richter am Amtsgericht Schneider
  • 3. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Tittel;

2. Richter am Amtsgericht Pöhlmann:

a) in den ihm zugewiesenen Verwaltungssachen:

  • 1. Vertreter Direktor des Amtsgerichts Konitz
  • 2. Vertreter Richter am Amtsgericht Schneider
  • 3. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Tittel,

b) in Bußgeldsachen:

  • 1. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Paulmann
  • 2. Vertreter Direktor des Amtsgerichts Konitz
  • 3. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Bührer,

c) in Landwirtschaftssachen sowie in Grundbuchsachen:

  • 1. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Paulmann
  • 2. Vertreter Direktor des Amtsgerichts Konitz
  • 3. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Tittel,

d) in zurückverwiesenen Strafrichtersachen:

  • 1. Vertreter Richter am Amtsgericht Schneider
  • 2. Vertreter Direktor des Amtsgericht Konitz
  • 3. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Bührer,

e) in allen übrigen Sachen:

  • 1. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Paulmann
  • 2. Vertreter Direktor des Amtsgericht Konitz,
  • 3. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Bührer,

3. Richter am Amtsgericht Schneider :

a) in Zivil- und Beweissicherungssachen:

  • 1. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Tittel
  • 2. Vertreter Direktor des Amtsgericht Konitz
  • 3. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Ziemer

b) in zurückverwiesenen Bußgeldsachen:

  • 1. Vertreter Direktor des Amtsgerichts Konitz
  • 2. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Ziemer
  • 3. Vertreter Richter am Amtsgericht Pöhlmann

c) in XIV- und XVII-Sachen:

  • 1. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Tittel
  • 2. Vertreter Direktor des Amtsgerichts Konitz
  • 3. Vertreter Richter am Amtsgericht Pöhlmann,

d) in Befangenheitssachen:

  • 1. Vertreter Direktor des Amtsgericht Konitz
  • 2. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Tittel
  • 3. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Ziemer,

4. Richterin am Amtsgericht Tittel:

  • 1. Vertreter Richter am Amtsgericht Schneider
  • 2. Vertreter Direktor des Amtsgerichts Konitz
  • 3. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Ziemer

5. Richterin am Amtsgericht Ziemer:

  • 1. Vertreter Direktor des Amtsgerichts Konitz
  • 2. Vertreter Richterin am Amtsgericht Tittel
  • 3. Vertreter Richter am Amtsgericht Schneider

6. Richterin am Amtsgericht Wollstadt:

  • 1. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Bührer
  • 2. Vertreterin Richterin am Amtsgericht von Hahn
  • 3. Vertreter Direktor des Amtsgericht Konitz,

7. Richterin am Amtsgericht von Hahn:

  • 1. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Bührer
  • 2. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Wollstadt
  • 3. Vertreter Direktor des Amtsgericht Konitz

8. Richterin am Amtsgericht Bührer:

a) in Familiensachen und VII-, VIIl- und X-Sachen mit den Anfangsbuchstaben A, C, D, I, J, O bis R und T durch

  • 1. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Wollstadt
  • 2. Vertreterin Richterin am Amtsgericht von Hahn
  • 3. Vertreter Direktor des Amtsgericht Konitz

b) alle übrigen Sachen:

  • 1. Vertreterin Richterin am Amtsgericht von Hahn
  • 2. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Wollstadt
  • 3. Vertreter Direktor des Amtsgerichts Konitz

9. Richterin am Amtsgericht Paulmann:

a) in Strafrichtersachen einschließlich Bewährung und Rechtshilfe darin:

  • 1. Vertreter Richter am Amtsgericht Pöhlmann
  • 2. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Bührer
  • 3. Vertreter Direktor des Amtsgerichts Konitz,

b) zurückverwiesene Ls-Sachen:

  • 1. Vertreter Richter am Amtsgericht Schneider
  • 2. Vertreter Direktor des Amtsgerichts Konitz
  • 3. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Bührer,

c) zweite Richterin im erweiterten Jugend-(Schöffengericht):

  • 1. Vertreter Direktor des Amtsgericht Konitz
  • 2. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Bührer
  • 3. Vertreter Richter am Amtsgericht Schneider ,

d) Gs-Sachen gegen Erwachsene:

  • 1. Vertreter Richter am Amtsgericht Pöhlmann
  • 2. Vertreterin am Amtsgericht Bührer
  • 3. Vertreter Direktor des Amtsgerichts Konitz

e) in den ihr zugewiesenen XIV- und XVII-Sachen:

  • 1. Vertreter Richter am Amtsgericht Pöhlmann
  • 2. Vertreter Direktor des Amtsgericht Konitz
  • 3. Vertreterin Richterin am Amtsgericht Tittel.

Im Verhinderungsfalle aller Vertreter wird der zu vertretende zuständige Richter vertreten durch den nächsten dienstjüngeren, der dienstjüngste durch den dienstältesten Richter.

D) Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst im Rahmen des zentralen Bereitschaftsdienstes für den Landgerichtsbezirk Verden wird wahrgenommen durch:

a) vom 24.01. bis 30.01.2005 durch Richterin am Amtsgericht Bührer,

b) vom 14.03. bis 20.03.2005 durch Richterin am Amtsgericht Paulmann,

c) vom 09.05. bis 15.05.2005 durch Direktor des Amtsgerichts Konitz,

d) vom 27.06. bis 03.07.2005 durch Richter am Amtsgericht Pöhlmann,

e) vom 22.08. bis 28.08.2005 durch Richter am Amtsgericht Schneider,

f) vom 10.10. bis 16.10.2005 durch Richterin am Amtsgericht Bührer,

g) vom 14.11. bis 20.11.2005 durch Richterin am Amtsgericht Paulmann,

h) vom 16.12. bis 18.12.2005 durch Direktor des Amtsgerichts Konitz.

Ist der nach dem Bereitschaftsdienstplan zuständige Richter verhindert, so wird er von dem Richter/der Richterin vertreten, der/die für den übernächsten Bereitschaftsdienst eingeteilt ist; ist auch dieser /diese verhindert, so ist der/die jeweils nächste Richter/in zuständig, letztlich der/die dienstjüngste nicht verhinderte Richter/in.

E.

Der Richter des Bereitschaftsdienstes nimmt auch die Aufgaben des Jugendrichters nach § 34 JGG wahr.

F.

Die nicht dem Präsidium angehörenden Richterinnen und Richter sind angehört worden.

Konitz Pöhlmann

Direktor des Amtsgerichts Richter am Amtsgericht

Schneider Tittel

Richter am Amtsgericht Richterin am Amtsgericht

Ziemer

Richterin am Amtsgericht

Die Reihenfolge des Dienstalters ist jetzt wie folgt:

1. Richter am Amtsgericht Pöhlmann

2. Richter am Amtsgericht Schneider

3. Direktor des Amtsgerichts Konitz

4. Richterin am Amtsgericht Tittel

5. Richterin am Amtsgericht Wollstadt

6. Richterin am Amtsgericht von Hahn

7. Richterin am Amtsgericht Ziemer

8. Richterin am Amtsgericht Bührer

9. Richterin am Amtsgericht Paulmann

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