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Gewaltschutz

Das Gewaltschutzgesetz findet Anwendung bei allen Formen körperlicher und seelischer Gewalt (z. B. häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung, sonstige körperliche Übergriffe) oder Androhung einer Gewalttat. Ebenso, wenn jemand eine andere Person gegen Ihren ausdrücklichen Willen unzumutbar durch wiederholtes Nachstellen (Stalking) belästigt oder diese auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Anrufe, SMS, WhatsApp, Facebook u.a.) verfolgt.

Eine einstweilige Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur dann begründet, wenn die Bedrohung aktuell ist. Findet eine Belästigung bereits über einen längeren Zeitraum statt, so ist Unterlassungsklage zu erheben. Es empfiehlt sich, dann vorher rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt einzuholen.

Hier finden Sie Informationen zum Gewaltschutzgesetz sowie ein entsprechendes Antragsdatenblatt.

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