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Beratungshilfe

Da das Gericht eine unparteiische Entscheidung zu treffen hat, kann das Gericht keine individuelle Rechtsberatung erteilen, die über allgemeine Auskünfte hinausgeht. Für die Beratung von einzelnen Rechtssuchenden sind daher in erster Linie die Rechtsanwälte zuständig. Die Rechtsanwaltskammer Celle ist bei der Auswahl von Anwälten behilflich, die sich auf bestimmte Fachgebiete spezialisiert haben.

Das Amtsgericht ist jedoch nach dem Beratungshilfegesetz für die Entscheidung über Anträge auf Beratungshilfe von Personen zuständig, die die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Beratung nicht aufbringen können und denen auch keine anderen Möglichkeiten für eine Beratung – z.B. durch Gewerkschaften, Mietervereinen – zur Verfügung stehen. Beratungshilfe wird in Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts gewährt und besteht in einfachen Fällen in der Beratung durch Mitarbeiter des Gerichts, ansonsten in der Ausstellung eines Berechtigungsscheins, der den Rechtssuchenden berechtigt, sich durch einen Anwalt seiner Wahl beraten zu lassen. Der Antrag auf Beratungshilfe kann sowohl mündlich als auch schriftlich beim Amtsgericht beantragt werden. Der Berechtigungsschein kann auch über einen zur Beratung bereiten Anwalt beim Gericht beantragt werden.

Die zuständige Stelle für die Beantragung von Beratungshilfe beim Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck finden Sie im Justizservice Raum 1.2, Tel.: 04791 305 111

Weitere Informationen und Formulare zur Beantragung der Beratungshilfe finden Sie im Niedersächsischen Landesjustizportal.


Formular für einen Beratungshilfeantrag

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